Satzung des Bezirks- Reiter- und Fahrerverbandes Siegen-Olpe-Wittgenstein e.V.

§1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen Bezirks-Reiter- und Fahrerverband Siegen-Olpe-Wittgenstein e.V. und wird nachfolgend als Verband bezeichnet.

 

Er hat seinen Sitz in Siegen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

 

Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.

 

Der Bezirks- Reiter- und Fahrerverband Siegen-Olpe-Wittgenstein e.V. ist Mitglied in den übergeordneten Verbänden und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen sowie des Kreissportbundes Siegen und Olpe.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verband fördert den Pferdesport, insbesondere Reiten und Fahren, sowie die Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen im Umgang mit dem Pferd.

 

Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber übergeordneten Organisationen, unterstützt Veranstaltungen und koordiniert die überregionale Zusammenarbeit.

 

Die Förderung der Jugendarbeit und der pferdebezogenen Ausbildung ist ein besonderes Anliegen des Verbands.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können Reit- und Fahrvereine und Pferdebetriebe aus dem Gebiet der Kreise Siegen – Wittgenstein und Olpe sein sowie natürliche Personen.

 

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann einer vom Vorstand beschlossenen Aufnahme aus wichtigem Grund widersprechen.

 

Ehrenmitgliedschaften werden auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung verliehen und sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder haben das Recht auf Mitwirkung und Teilnahme an allen Angeboten und Versammlungen des Verbandes.

 

Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des festgesetzten Beitrags sowie zur Einhaltung der Satzung und Verbandsordnungen.

Mitglieder verpflichten sich bei allen Pferdesport- und Breitensportveranstaltungen die geltenden Regelungen der übergeordneten Verbände einzuhalten.

Die Teilnahme an nicht genehmigten Veranstaltungen kann zur Sanktion führen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Reit- und Fahrvereins oder Pferdebetriebs oder Tod.

 

Der Austritt ist schriftlich bis zum 30. November des laufenden Jahres gegenüber dem Vorstand zu erklären und nur zum Jahresende möglich.

 

Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund sowie bei Versäumnis der Beitragszahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate.

 

§ 6 Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des festgesetzten Beitrags im ersten Quartal eines jeden Jahres.

 

§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Kassenwart

 

Folgende weitere Posten können besetzt werden:

  • Jugendwart
  • Sportwart
  • Pressewart

 

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Einzelbefugnisse bestehen nicht. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt.

 

Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wahl erfolgt im Wechsel: in ungeraden Jahren der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Jugendwart. In geraden Jahren der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart sowie der Sportwart und der Pressewart. Wiederwahl ist zulässig.

 

Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Verbands bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und kann Arbeitskreise zur Unterstützung einsetzen.

Die Aufgabenverteilung erfolgt intern oder per Geschäftsordnung.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei Vertretung die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  1. die Erstellung der Jahresrechnung, die alle Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensnachweis, vorhandene Vermögensteile, Forderungen und Schulden nachweisen muss,
  2. Pressearbeit
  3. Vertretung des Verbandes bei offiziellen Anlässen, übergeordneten Verbänden und Organisationen,
  4. Förderung des Leistungssports durch Lehrgänge und andere Maßnahmen,
  5. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes.

Sie kann als

  1. Präsenzversammlung,
  2. virtuelle Versammlung ohne physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort (Online-Versammlung), oder
  3. hybride Versammlung mit physischer und virtueller Teilnahme

durchgeführt werden.

 

Über die Form der Durchführung entscheidet der Vorstand bei der Einladung zur Mitgliederversammlung. Die Einladung muss klare Angaben zur Art der Versammlung sowie – bei virtueller oder hybrider Durchführung – zu den technischen Zugangsmöglichkeiten enthalten.

 

Auch im Fall der virtuellen oder hybriden Durchführung gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Satzung zur Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Wahlen. Eine virtuelle Teilnahme gilt als persönliche Teilnahme.

 

Der Vorstand sorgt bei virtuellen und hybriden Versammlungen für eine angemessene technische Umsetzung und dafür, dass die Identität der teilnehmenden Mitglieder festgestellt werden kann. Auf Wunsch ist eine geheime Abstimmung zu ermöglichen, soweit dies technisch umsetzbar ist.

 

Jedes Mitglied ist selbst dafür verantwortlich, die technischen Voraussetzungen für eine virtuelle Teilnahme zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Eine Haftung des Verbands für technische Störungen aufseiten der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 21 Tagen schriftlich oder in Textform (§ 126 b BGB) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist mindestens einmal jährlich Jahr einzuberufen.

 

Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit notwendig. Falls diese nicht zustande kommt, reicht die einfache Mehrheit in einer zweiten Sitzung.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Beiträge
  • Satzungsänderungen
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entscheidung über Anträge
  • Auflösung des Verbandes

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes persönliche Mitglied und jeder Pferdebetrieb eine Stimme, während die Stimmen für die angeschlossenen Vereine vom Vorsitzenden des jeweiligen Vereins oder seinem Vertreter geschlossen abgegeben werden. Die Anzahl der Stimmen regelt sich nach der Anzahl der Vereinsmitglieder wie folgt: pro angefangene 100 Mitglieder hat jeder Verein 5 Stimmen.

 

Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Es ist jedoch möglich seine Stimme bei Abwesenheit 24 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

Vom Stimmrecht kann kein Gebrauch gemacht werden, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mitglied oder einem Verein/ Pferdebetrieb oder die Einleitung eines Verfahrens gegen dieses Mitglied oder gegen diesen Verein/Pferdebetrieb oder die Erledigung von Streitigkeiten zwischen ihm und dem Verband zum Gegenstand hat.

 

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Verpflichtungen gegenüber dem Pferd

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Grundsätze des Tierschutzes einzuhalten. Pferde artgerecht zu halten, zu pflegen, zu ernähren, auszubilden und zu bewegen. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes – auch außerhalb des Turnierbetriebs – sowie gegen die Regelungen der zuständigen Verbände können mit Verwarnungen, Geldbußen, Sperren, Kostenauflagen, Veröffentlichung der Entscheidung oder dem Ausschluss aus dem Verband geahndet werden.

Verstöße können zum Ausschluss aus dem Verband führen.

 

§ 11 Datenschutz

Der Verband verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der

geltenden Datenschutzgesetze. Alle Teilnehmer an Veranstaltungen des Verbandes müssen der Veröffentlichung von Bild und Ton sowie der Namensnennung aktiv schriftlich widersprechen.

Näheres regelt eine Datenschutzordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 12 Geschäftsführung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Verbandsvermögen an den Kreis Siegen-Wittgenstein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Pferdesports zu verwenden hat.

 

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.11.2025 beschlossen und genehmigt.