Satzung des Bezirks- Reiter- und Fahrerverbandes Siegen-Olpe-Wittgenstein e.V.

1 Name und Sitz

  1. Der Bezirks- Reiter- und Fahrerverband Siegen – Olpe – Wittgenstein e.V. erstreckt sich über das Gebiet der Kreise Siegen – Wittgenstein und Olpe und hat seinen Sitz in Siegen. Er ist unter der Bezeichnung Bezirks- Reiter- und Fahrerverband Siegen -Olpe-Wittgenstein e. V. unter der Nr. VR 950 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegen eingetragen.
  1. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  1. Der Bezirks- Reiter- und Fahrerverband Siegen-Olpe-Wittgenstein e.V. ist Mitglied im Provinzialverband westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen sowie des Kreissport-bundes Siegen und Olpe.

 

2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

  1. Durch die Förderung der Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen im Reiten, Fahren und in der Pferdepflege, sowie durch den Unterricht in züchterischen Fragen das Interesse für das Pferd zu vertiefen und damit die Pferdezucht zu fördern.
  1. Die Aufstellung von Empfehlungen für die einheitliche Arbeit der angeschlossenen Vereine und die Überwachung ihrer Durchführung.
  1. Die Vertretung der Interessen der angeschlossenen Vereine und der persönlichen Mitglieder bei den pferdesportlichen Organisationen und zuständigen Stellen.
  1. Die Mitwirkung und Unterstützung bei Veranstaltungen und Leistungsprüfungen, Wettkämpfen und Turnieren im Gebiet des gesamten Bezirks- Reiter- und Fahrerverbandes Siegen-Olpe-Wittgenstein e.V.
  2. Die Beschickung auswärtiger Turniere.
  3. Die besondere Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit in den angeschlossenen Vereinen.

 

3 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Verbandes setzen sich zusammen aus:

 

A KÖRPERSCHAFTLICHEN MITGLIEDERN, und zwar

  1. den im Gebiet des gesamten Bezirks- Reiter- und Fahrerverbandes Siegen-Olpe-Wittgenstein e.V. bestehenden und neu zu bildenden Reit- und Fahrvereinen,
  1. sonstigen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die den Verband in der Erreichung seiner Ziele unterstützen.
  2. Pferdebetrieben (mit Grundschild „Pferdehaltung „, gemäß APO). Als Pferdebetriebe können natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen davon aufgenommen werden, die ihren Sitz im Verbandsgebiet haben und nicht bereits ordentliches Mitglied sind. Die Pferdebetriebe müssen mindestens die Voraussetzungen für das Grundschild „Pferdehaltung „, gemäß APO, nachweisen und das Schild auf Dauer führen.

B PERSÖNLICHEN MITGLIEDERN, und zwar

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. Ehrenmitgliedern

 

4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung der betreffenden Körperschaft oder Person und die Zustimmung der Vertreterversammlung. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf nicht der Begründung. Über die Berufung gegen die Nichtaufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

 

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verband im Rahmen der Satzung. Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Den festgesetzten Jahresbeitrag zum Verband im ersten Quartal eines jeden Jahres zu zahlen.
  2. Bei allen Preisbewerbungen die „Leistungsprüfungsordnung“, die „Rennordnung“ (mit Anhang „Bestimmungen für Halbblutrennen“) und die „Trabrennbestimmungen für inländische Halbblutpferde ohne Traberblut“ zu beachten.
  3. Dem Verband in jedem Jahr zu einem bestimmten Termin die für das betreffende Jahr beabsichtigten Veranstaltungen unter Angabe der gewünschten Kalendertage und der einzelnen Preisbewerbungen einzureichen.

Vereine oder Pferdebetriebe, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommen, gelten als „illegale“ Vereine oder Pferdebetriebe. Diese, oder ihre Mitglieder, sind zu den Preisbewerbungen anerkannter Vereine oder sonstiger Veranstalter nicht zugelassen.

Ebenso dürfen persönliche Mitglieder des Verbandes oder der angeschlossenen Vereine oder Körperschaften an den Veranstaltungen „illegaler“ Vereine weder aktiv noch als Kommissionsmitglied teilnehmen.

 

6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch freiwilligen Austritt. Dieser kann nur zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.
  1. durch Auflösung der Körperschaft oder des Vereins/Pferdebetriebs oder durch den Tod,
  2. durch Ausschluss, der durch die Vertreterversammlung beschlossen und schriftlich ausgesprochen wird. Über die Berufung gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. Sie sind dagegen zur Leistung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr und zur anteiligen Tragung der eventuell vorhandenen Verbindlichkeiten des Verbandes verpflichtet.

 

7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  1. der Vorstand
  2. die Vertreterversammlung
  3. die Mitgliederversammlung
  4. der Ausschuss Pferdebetriebe

 

8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Kassenwart
  5. dem Jugendwart
  6. dem Sportwart
  7. dem Pressewart
  8. dem Delegierten der Pferdebetriebe

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jeder einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen erfolgen in der Weise, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Vorstandsmitglieder gewählt werden. Zur ersten Gruppe gehören der erste Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Sportwart und der Pressewart. Eventuell ist hier auch der Beauftragte für Breitensport sowie der Beauftragte für Fahren zu wählen. Die zweite Gruppe besteht aus dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Jugendwart sowie dem Delegierten der Pferdebetriebe. Hier ist eventuell der Beauftragte für Voltigieren zu wählen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes.

Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten ansteht und / oder der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden soll.

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes oder etwaiger Ausschüsse und die Vertreterversammlung sowie die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

Der Vorstand bestimmt die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen. Mit Ausnahme des Jugendausschusses, des Ausschusses Pferdebetriebe, werden sie vom Vorstand berufen. Die Ausschüsse geben sich selbst eine Geschäftsordnung und regeln ihre Aufgaben selbst, soweit ihnen diese nicht durch die Satzung, Mitgliederversammlung oder Vorstand bereits vorgegeben sind.

Der Ausschuss Pferdebetriebe wird aus allen Mitgliedspferdebetrieben gebildet. Er bestimmt, wer als Delegierter in die Mitgliederversammlung entsandt wird und hat das Vorschlagsrecht für den Delegierten im Vorstand.

Zu den Sitzungen des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse können in besonderen Fällen auch Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  1. die Einberufung der Vertreterversammlung durch den Vorsitzenden. Sie ist auf jeden Fall einzuberufen, wenn ein von mindestens drei Vereinen gestellter begründeter schriftlicher Antrag beim Vorstand eingegangen ist.  Ort und Zeitpunkt der Zusammenkunft bestimmt der Vorsitzende. Die Einberufung erfolgt in dessen Namen, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich.
  1. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
  2. die Erstellung der Jahresrechnung, die alle Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensnachweis, vorhandene Vermögensteile, Forderungen und Schulden nachweisen muss,
  3. Pressearbeit
  4. Vertretung des Verbandes bei offiziellen Anlässen, übergeordneten Verbänden und Organisationen,
  5. Koordination der Jugendarbeit in den einzelnen Vereinen,
  6. Förderung des Leistungssports durch Lehrgänge und andere Maßnahmen,
  1. Einberufung der Mitgliederversammlung.

 

9 Die Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung besteht aus:

  1. dem Vorstand,
  2. je zwei Bevollmächtigten jedes, dem Bezirks- Reiter- und Fahrerverband Siegen-Olpe-Wittgenstein e.V. angeschlossenen Vereins, wobei es sich hierbei möglichst um Vorstandsmitglieder des jeweiligen Vereins handeln soll. Die Namen der von den Vereinen zur Vertreterversammlung Bevollmächtigten sind dem Vorstand jeweils zu Beginn eines Jahres mitzuteilen.
  1. den Delegierten der Pferdebetriebe.

Zu den Aufgaben der Vertreterversammlung gehören:

  1. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
  2. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
  3. die Bestimmung der Höhe der Beitragsleistung der Mitglieder,
  4. die Abstimmung über die vom Verband, den angeschlossenen Vereinen und den Körperschaften abzuhaltenden Veranstaltungen und Festsetzung der Termine für dieselben,
  5. die Bestellung der Rechnungsprüfer,
  6. die Verteilung der für Preisbewerbungen bewilligten staatlichen und sonstigen öffentlichen Gelder, soweit sie dem Verband zur Verfügung gestellt wurden,
  7. Maßnahmen zur Förderung des Sportes mit den Pferden,
  8. Erfahrungsaustausch über Turnierveranstaltungen im Bereich des Bezirksverbandes.

Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.

Bei Abstimmungen haben die Mitglieder des Vorstandes und jeder Bevollmächtigte eines dem Verband angeschlossenen Vereins sowie die Delegierten der Pferdebetriebe je eine Stimme.

 

10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus:

  1. dem Vorstand
  2. den persönlichen Mitgliedern des Bezirks- Reiter- und Fahrerverband Siegen-Olpe-Wittgenstein e.V.,
  3. den Mitgliedern der dem Verband angeschlossenen Reit- und Fahrvereine,
  4. den Delegierten der Pferdebetriebe
  5. sonstigen Körperschaften wie unter § 3, A 2 genannt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor dem Termin durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung an die unter § 10, Abs. 3 genannten Mitglieder erfolgt an den jeweiligen Verein sowie die Delegierten der Pferdebetriebe.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Es darf nur über Gegenstände beschlossen werden, die auf der Tagesordnung stehen, es sei denn, dass durch Beschluss zusätzliche Punkte der Tagesordnung hinzugefügt werden.

In der Mitgliederversammlung hat jedes persönliche Mitglied eine Stimme, während die Stimmen für die angeschlossenen Vereine vom Vorsitzenden des jeweiligen Vereins oder seinem Vertreter geschlossen abgegeben werden. Für je 50 Mitglieder eines, dem Verband angeschlossenen Vereins, für die Verbandsbeitrag gezahlt wird, wird eine Stimme gerechnet.

Je angefangene 50 Mitglieder zählen als volle Stimme.

Bei Pferdebetrieben gewährt ein Bestand von je angefangenen 5 Mitgliedsbetrieben eine Stimme, Mehrere Stimmen können durch eine Person abgegeben werden.

Vom Stimmrecht kann kein Gebrauch gemacht werden, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mitglied oder einem Verein/ Pferdebetrieb oder die Einleitung eines Verfahrens gegen dieses Mitglied oder gegen diesen Verein/Pferdebetrieb oder die Erledigung von Streitigkeiten zwischen ihm und dem Verband zum Gegenstand hat.

Eine Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr und ferner statt, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder wenn ein schriftlicher Antrag dazu, von mindestens 4/10 der Mitglieder unterstützt, unter Angabe der gewünschten Tagesordnung, beim Vorstand gestellt wird.

Bei allen Wahlen und Beschlüssen entscheidet, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt, einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin.

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen im Besonderen:

  1. satzungsgemäße Wahlen,
  2. Änderungen und Ergänzungen der Satzung. Anträge auf Änderung der Satzung müssen durch die Tagesordnung bekanntgegeben werden,
  3. Auflösung und Liquidation des Verbandes,
  4. Erledigung von Beschwerden aus den Vereinen,
  5. Enthebung von Vorstandsmitgliedern aus ihren Ämtern,
  6. Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung von Beschlüssen früherer Mitgliederversammlungen,
  7. Entscheidung über die Berufung wegen Nichtaufnahme oder
  8. Ausschluss von Mitgliedern,
  9. Entlastung des Vorstandes,
  10. Genehmigung zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundeigentum.

 

11 Die Geschäfts- und Kassenführung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Kassengeschäfte werden durch den Kassenwart erledigt.

Dem Vorsitzenden obliegt die Aufsichtspflicht über die Kassenführung. Er hat bei Beendigung des Geschäftsjahres für den ordnungsgemäßen Abschluss der Kassenbücher Sorge zu tragen.

Die Erledigung des Schriftverkehrs sowie die Schriftführung bei Sitzungen des Vorstandes, der Vertreterversammlung und der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin.

 

12 Auflösung

Eine Auflösung des Bezirks- Reiter- und Fahrerverbandes Siegen-Olpe-Wittgenstein e.V. kann nur in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen (mit demselben Gegenstand als Tagesordnung), die mindestens vier Wochen auseinander liegen müssen, beschlossen werden.

Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung des Bezirksverbandes oder Aufhebung desselben oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Kreis Siegen-Wittgenstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat

 

13 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Siegen.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26. November 1987 beschlossen und genehmigt.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 12.April 1999 beschlossen und genehmigt worden.